Gesetze / Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung
BöttchAusbV§ 5 Zwischenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/5#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/5#abs-2 (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/5#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6ttchAusbV%202010/5#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben: